Auch die Verwaltungsdigitalisierung wird als wirksames Instrument im Kontext des Bürokratieabbaus identifiziert. Zentral hierbei sind im BEG-IV:
• Anpassung der Formerfordernisse
• automatisierter Nachweisabruf bei Standesämtern
• digitales Auslesen von Reisepässen
• digitale Betriebskostenabrechnungen
• zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater
• digitale Durchführung von öffentlichen Versteigerungen
• elektronische Durchführung von schriftlichen Examensprüfungen für Wirtschaftsprüfer
• elektronische Nachweiserbringung über geschlossene Arbeits- und Änderungsverträge
• eAU für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung
Besonders beachtenswert sind zwei der Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung vor dem Hintergrund der beiden Großvorhaben der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und der Registermodernisierung (RegMo): die Anpassung von Formerfordernissen und der automatisierte Nachweisabruf aus den Personenstandsregistern der Standesämter.
Die Anpassung der Formerfordernisse betrifft die Herabsetzung von Schriftform5 auf Textform6 in verschiedenen Gesetzen. Was zunächst wie eine Lappalie klingt, entpuppt sich häufig als essenzielles Hemmnis bei der Ende-zu-Ende-Digitalisierung von Verwaltungsverfahren. Durch die Schriftformerfordernis kommt es an vielen Stellen der Prozessdigitalisierung in der Verwaltung zu Medienbrüchen, die wiederum zu Aufwänden sowohl bei Bürgerinnen und Bürgern als auch bei der Verarbeitung in der Verwaltung führen. Selbst wenn ein Antrag online gestellt werden kann, muss die Unterzeichnung von Dokumenten in vielen Fällen handschriftlich erfolgen und postalisch übermittelt oder durch kompliziert zu handhabende elektronische Surrogate (wie eine qualifizierte elektronische Signatur) ersetzt werden. Der Medienbruch verhindert vollständig digitale Ende-zu-Ende-Prozesse und ist ein essenzielles Hindernis bei der Realisierung von Programmen wie dem OZG und der RegMo. Was bereits mit dem OZG-Änderungsgesetz im Rahmen verschiedener Antragsverfahren begonnen wurde, wird durch das BEG-IV detaillierter auf einzelne Gesetze ausgeweitet. Dennoch muss geprüft werden, welche weiteren Anpassungsbedarfe bestehen. Ohne weitere Anpassungen von Formerfordernissen kann ein Bürokratieentlastungseffekt nicht eintreten.
Automatisierter Nachweisabruf bei Standesämtern
Neben der Herabsetzung der Formerfordernisse ist die rechtliche Regelung eines automatisierten Nachweisabrufs aus den Personenstandsregistern der Standesämter die wohl wichtigste Gesetzesänderung im Hinblick auf die Stärkung der Digitalisierung im BEG-IV. Besonders relevant ist dies im Kontext der RegMo und des automatisierten Nachweisabrufs über das National-Once-Only-Technical-System (NOOTS)7. Das BEG-IV berechtigt die zuständigen Behörden, bei Anträgen auf Elterngeld automatisiert Daten bei den Standesämtern abzurufen. Diese klare Regelung für den Fall der Elterngeldbeantragung könnte als Präzedenzfall genutzt werden, um auch Abrufe im Rahmen anderer Verwaltungsvorgänge rechtssicher abzuwickeln und das Once-Only-Prinzip entscheidend voranzubringen. Personenstandsregister, zu denen auch das im BEG-IV beschriebene Geburtenregister zählt, sind wichtige Datenbestände der öffentlichen Verwaltung, die Nachweise zu grundlegenden Verwaltungsvorgängen beinhalten. Ungenaue oder sich widersprechende rechtliche Rahmenbedingungen führen häufig zu Unklarheit darüber, ob und zu welchem weck welche Daten abgerufen werden dürfen. Durch klare, eindeutige Regelungen wird der bürokratische Aufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen umfassend reduziert.